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Dieses spezielle Kapitel
der Website des KFZ-Sachverständigen Ihle aus Potsdam richtet
sich vor allem an KFZ-Fachleute, welche Interesse daran haben, sich
im Beruf des KFZ-Sachverständigen fortzubilden oder von uns
ausbilden zu lassen. Sie richtet sich auch an Rechtsanwälte
und Richter, damit diese an Hand der hier abgedruckten Richtlinien
prüfen können, ob die ihnen vorgelegten Gutachten auch
den Qualitäts-Standards entsprchen, welche heute so noch gelten!
Es folgen nun
Regeln, die für alle KFZ-Sachverständige gelten und deren
wir uns immer noch im Jahre 2006 bewußt sind: Der Sachverständige und
Fachverständige IHLE hat diese Richtlinien vor Jahren von der
IHK-Saarbrücken ausgehändigt bekommen und bis heute festgestellt,
dass es noch keine bessere Kurz-Übersicht über die Pflichten
des KFZ-Sachverständigen gibt. Der Verfasser hält regelmäßig
Wochenendlehrgänge (Ausbildung zum KFZ-Sachverständigen)
ab, die im Wesentlichen nach diesem Leitfaden der IHK orientiert
sind. Dafür aber verzichtet unsere Ausbildung gezielt auf Themen
wie "Antriebslehre", "Motorenkunde", "Dynamik
des Fahrens", "Grundbegriffe der Physik", "Bremsanlagen",
"Räder-und Reifenkunde" und dgl. technische Themen,
weil die Teilnehmer unserer Lehrgänge das alles idR als KFZ-Meister
und dgl. schon beherrschen. Wir verzichten dafür auf Prüfung,
Zertifizierung, Mitgliedschaft in Verbände und dgl. mehr, sondern
führen Sie gezielt zum Beruf des KFZ-Sachverständigen.
Sofern Sie dies wünschen, betreuen wir Sie bei Ihrer Arbeit
als KFZ-Sachverständiger an Ihrem Wohnort nach dem Seminar
weiter, sei es als Franchise-Partner, also selbständiger KFZ-Sachverständiger
im eigenen Namen, sei es unter unserem Namen als selbständiger
Hilfs-Sachverständiger oder sei es auch als angestellter Gutachter.
RICHTLINIEN
DER IHK SAARBRÜCKEN 1991 als Maßstab
Die alte Richtlinie
stammt aus dem August 1990, ist 6 Seiten lang, stellt eine richtige
kleine Berufsbeschreibung dar. Alles im folgenden Zitat normal gedruckte
stammt also aus dieser ersten Liste, alles rot geschriebene und/oder kursiv separat Gestellte enthält die
Änderungen aus der zweiten Liste von 1991. "Mindestanforderungen"
an Gutachten auf dem Sachgebiet "Kraftfahrzeugschäden-
und bewertung"
1. |
Auftrag |
1.1. |
Auftraggeber und Datum der Auftragserteilung
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1.2. |
Inhalt und
Zweck des Auftrags: Kasko- und Haftpflichtgutachten
oder sonstiges Gutachten |
2. |
Besichtigung |
2.1 |
Ort und Zeit der Besichtigung |
2.2 |
Wer hat die Besichtigung durchgeführt?
Ggf. weitere Beteiligte angeben, wenn von Bedeutung
z.B. Parteien, Werkstattvertreter usw. |
2.3 |
Angabe, ob das Fahrzeug unrepariert, in beschädigtem,
in (teil-) zerlegtem (ggf. in welchem Umfang) oder (ggf.
bereits in welchem Umfang) oder ggf. bereits in instandgesetztem
Zustand besichtigt wurde. |
3. |
Technische Daten des Fahrzeugs und alle Angaben,
die den Zustand des Fahrzeugs betreffen |
3.1. |
Genaue und erschöpfende
(ersetzt
durch: vollständige) Angaben der Fahrzeugdaten.
Halter
Amtliches Kennzeichen
Fahrzeugart
Fabrikat
Typ und Verkaufsbezeichnung
Fahrzeugidentifikationsnummer
Tag der ersten Zulassung, ggf. Tag der
letzten Zulassung
Anzahl der Voreigentümer
Leergewicht
Zusätzliches Gesamtgewicht – nur
bei Gutachten über LKW und Busse
Nutzlast / Radstand - dito
Art des Aufbaus (Länge, Breite, Höhe
bei LKW; Zahl der Sitzplätze, Bestuhlungsart bei Omnibussen
Leistung in PS/Kw
Hubraum in ccm
Art und Zustand der Bereifung, insbesondere
Profiltiefe in mm
Abgelesener KM-Stand
angegebene oder unterstellte
Betriebsleistung
Mögliche Gesamtbetriebsleistung auf
Grund des Alters und Zustand des Fahrzeugs
Farbe
Fälligkeit der nächsten Überprüfung
nach § 29 StVZO
Sonderausrüstung und Zubehör
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3.2 |
Die Bedingungen der Besichtigung
sind im Gutachten darzustellen (z.B. Besichtigung in
einer Tiefgarage / wurde eine Hebebühne benutzt
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3.3 |
Einsichtnahme in die Fahrzeugpapiere
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3.3.1 |
Das Gutachten muß einen Hinweis enthalten,
welche Fahrzeugpapiere vorgelegen, bzw. nicht vorgelegen
haben. Die Formulierung kann z.B. lauten: Technische
Daten entnommen ....wo“. |
3.3.2 |
Es sind Aussagen dazu erforderlich, ob eine
Identitätsprüfung von Fahrzeugkenndaten und
Fahrzeugpapieren durchgeführt werden konnte (ersetzt
durch: durchgeführt wurde) oder wegen fehlender
Fahrzeugpapiere nicht durchgeführt werden konnte.
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3.3.3. |
Bei Totalschäden muß der Sachverständige
in der Regel den Fahrzeug-Brief und / oder – insb. bei Spezialfahrzeugen – die
Kaufrechnung einsehen. Fahrzeugnummern und Eintragungen
im Brief sind im Gutachten aufzuführen. Kann der
Brief nicht eingesehen werden, ist dies im Gutachten
zu vermerken. Die Ausstattung des Fahrzeugs muß
mit den Eintragungen im Brief verglichen werden.
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3.3.4. |
Kann der Brief nicht eingesehen werden, muß
das Gutachten Angaben dazu enthalten, von wieviel Vorbesitzern
der Sachverständige ausgeht (z.B. aufgrund von
Angaben des Halters). |
3.3.5 |
Im Reparaturfall reicht die Einsichtnahme
in den Fahrzeugschein aus. Bei Spezialfahrzeugen sollte
die Kaufrechnung eingesehen werden. Ist dies nicht möglich,
muß
eine Begründung erfolgen. (sind
die Gründe dafür anzugeben). |
3.4 |
Ausführliche (ersetzt durch: Erschöpfende) Angaben zum allgemeinen
Zustand des Fahrzeugs |
3.4.1 |
Das Gutachten muß Übersichtsaufnahmen
des gesamten Fahrzeugs enthalten. Das Gutachten
muß Aussagen dazu enthalten, wo Schäden z.B.
durch frühere Unfälle gelegen haben, (ersetzt
durch: vorhanden waren) ob diese repariert, teilrepariert oder nicht
repariert sind. Auf die Qualität der Reparatur
ist hinzuweisen. Nicht, bzw. teilreparierte Schäden
sind durch Fotos zu dokumentieren. Es sind Angaben zu
etwa notwendigen Instandsetzungen (z.B. Verschleißreparaturen)
und werterhöhenden Instandsetzungsarbeiten zu machen.
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4. |
Ermittlung des Fahrzeugwertes zu einem bestimmten,
anzugebenden Stichtag |
4.1. |
Haftpflicht-, Kaskofall Der Wiederbeschaffungswert
ist anzuführen mit Angaben, ob die Mehrwertsteuer
enthalten ist oder nicht. (die
zwei rot geschriebenen Worte wurden weggelassen). Der Preis ist zugrunde
zu legen, der bei der Wiederbeschaffung (ersetzt durch: Anschaffung) eines Ersatzfahrzeuges
gleicher Art und Güte in gleichem Abnutzungszustand
bei einem seriösen Händler in dem betreffenden
Gebiet durchschnittlich hätte aufgewendet werden
müssen. |
4.1.2 |
Wird der Wiederbeschaffungswert auf der Basis
des ortsüblichen Neupreises ermittelt, so ist dieser
zugrundegelegte (dieses Wort wurde gestrichen) Neupreis anzugeben und
zwar mit der zusätzlichen Angabe, ob darin die
Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht.(zwei
Worte gestrichen) |
4.1.3 |
Nachvollziehbare Ermittlungen
des Wiederbeschaffungswertes im einzelnen; z.B. sind werterhöhende
Reparaturen, bzw. wertmindernde Schäden und Mängel
im einzelnen aufzuführen.(der erste Satz wurde ersetzt
durch: „Der Wiederbeschaffungswert ist nachvollziehbar
zu ermitteln. ) |
4.1.4 |
Bei Totalschäden bzw. Grenzfällen (ergänzt - SEHR WICHTIG:
„Reparaturkosten erreichen 70 % vom Wiederbeschaffungswert) begründete (Wort gestrichen) Stellungnahme zum Wert
des Fahrzeugs im beschädigten Zustand (Restwert).
(ergänzt:
Auch beim Restwert ist anzugeben, ob die Mehrwertsteuer
enthalten ist (siehe 4.1.1).) Die Marktsituation ist
zu berücksichtigen. |
4.1.5 |
Eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
ist entbehrlich, wenn zu erkennen ist, dass dieser Wert
bei der Regulierung nicht in Ansatz kommen wird. In diesem
Fall genügt eine überschlägige Angabe
des Wertes, um dem Empfänger des Gutachtens eine
Abschätzung des Verhältnisses der Reparaturkosten
zum Wert des Fahrzeugs zu ermöglichen. Der Wert
ist als "ca. Wert" kenntlich zu machen. (die letzten beiden Sätze
wurden gestrichen, nach Auffassung des Verfassers ist
der darin enthaltene Rat aber gleichwohl zu beachten) |
4.2 |
Sonstige Bewertungen: Werden Bewertungen
außerhalb des schadenrelevanten Bereichs vorgenommen,
ist der zugrundegelegte Wertbegriff zu erläutern.
Die Wertermittlung muß nachvollziehbar sein. Ansonsten
gelten die gleichen Grundsätze wie im Schadensfall
mit den sich zwangsläufig (ersetzt
durch "jeweils") ergebenden Einschränkungen.
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5. |
Feststellung der Unfallschäden
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5.1 |
Genaue verbale Beschreibung des Schadensbildes
am Fahrzeug nach Lage, Intensität und Charakteristik.
Es ist auch zu unterscheiden nach Unfall-, Betriebs-,
Bruch- oder Verschleißschaden. Ein Verweis auf
die Reparaturkostenkalkulation oder die Lichtbilder
reicht zur Beschreibung des Schadens nicht aus. Soweit
möglich soll
ein Vergleich des Schadenbildes mit dem Schadenhergang
erfolgen.
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5.2 |
Feststellung der Schäden im einzelnen
und genaue Schadenbeschreibung mit Angabe des Beschädigungsgrades
einzelner Fahrzeugteile, im Zweifelsfall Begründung
des Reparaturweges. |
5.3 |
Ergänzung der Schadenbeschreibung durch
Lichtbilder ist erforderlich. Als Lichtbilder dürfen
keine Polaroidaufnahmen verwendet werden. Negative müssen
beim Sachverständigen verbleiben, um eine später
erforderlich werdende Dokumentation zu ermöglichen.
Auf Ziffer 3.4.1 wird verwiesen. |
6. |
Voraussichtliche unfallbedingte Instandsetzungskosten
|
6.1. |
Unfallbedingte erforderliche Ersatzteile sind
detailliert aufzuführen. Bei Neuteilen sind eventuelle
Abweichungen von den UPE-Preisen zu kennzeichnen (ergänzt:
"und der Prozentsatz anzuführen") |
6.2. |
Lohn- und Lackierkosten: detailliert nach
Stunden, AW (ergänzt:
"und Lackstufen") oder sonstigen Herstellervorgaben;
bei Richtarbeiten (oder Positionen, für die keine
Herstellerangaben vorhanden sind) ebenfalls detaillierte
Vorgaben nach Stunden, Aw oder dergleichen nach sachverständigem
Ermessen; Angaben des Stunden- bzw. Aw-Verkaufspreises;
Angaben über den zu erwartenden angemessenen Lackmaterial-Verbrauch
(wenn nicht im Stunden- bzw. Aw-Verkaufspreis enthalten).
Abweichungen von den Herstellervorgaben sind zu begründen.
Eine detaillierte Kalkulation ist nicht erforderlich,
wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß die Reparaturkosten
den Wiederbeschaffungsert wesentlich übersteigen.
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6.3. |
Erreichen (ergänzt
durch: "übersteigen") die Reparaturkosten
den
Wiederbeschaffungswert (ersetzt
durch: "70 % des Wiederbeschaffungswertes") , so muß der Sachverständige
den Wiederbeschaffungswert und den Wert des beschädigten
Objektes angeben. Um im Haftpflichtfall eine Vergleichsberechnung
zu ermöglichen, sollten ab einer bestimmten Reparaturkostenhöhe
der Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Veräußerungserlös
des beschädigten Fahrzeugs angegeben werden. Dies
kann erfolgen, wenn es der Auftrag einschließt
oder eine Vergleichsrechnung ermöglicht werden
soll. Der Sachverständige muß die Besonderheiten
im Haftpflichtrecht - und Kaskobereich beachten. (ergänzt
durch: "siehe Ziff. 9.1., 9.2.") |
7. |
Voraussichtliche Reparaturdauer bzw. Dauer
der Wiederbeschaffung in Arbeits- (ergänzt: "oder Kalender") tagen.
|
8. |
Stellungnahme zur Wertminderung mit Begründung
oder Begründung (ersetzt durch "Angabe"), warum diese Stellungnahme
unterbleibt. |
9. |
Angaben zum Wertausgleich |
9.1 |
Abzüge "neu" für "alt"
(Kasko-Schaden) |
9.2. |
Wertverbesserungen (Haftpflichtschaden)
|
10. |
Zusammenfassung |
10.1. |
Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten,
detailliert, ggf. nur überschlägig
|
10.2. |
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor
dem Unfall |
10.3. |
Ggf. Restwert |
10.4. |
Reparatur-Wiederbeschaffungsdauer in Arbeits
/Kalendertagen |
10.5. |
Wertminderung |
10.6. |
Ggf. Abzüge |
11. |
Anzahl der Seiten und der Fotos des Gutachtens
|
12. |
Ort, Datum der Fertigstellung des Gutachtens.
Stempel und Unterschrift des Sachverständigen |
Ende des Zitats
der von der IHK Saarland 1990 u. 1991 zur Verfügung gestellten
"Richtlinien" oder "Mindestanforderungen" des
IfS.
KFZ-Schadengutachter
in Berlin - Potsdam - Hamburg - Cottbus - Erfurt - Essen - Soest
- Saarbrücken
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